50
Vii. Wirtschaftsleben und Finanzen
Zur steuerlichen Erfassung der Rittergüter diente ein neuer Kataster (Vermes-
snngsplan), aber der geplante Generalhufenschoß an Stelle der alten Lehnskontri-
bution des Adels drang nicht überall durch. In einigen Provinzen mußte der König
zu einer festen Steuer für jedes Lehnspferd greifen.
Ix>87 Auch die Landwirtschaft fand weitere Pflege, obwohl der König aus
Rücksicht auf den Adel hier nicht zu weit gehen konnte.
Auf den königlichen Domänen wurden die Bauern aus der Hörigkeit entlassen,
die Hofdiensttage verringert. Neue Ansiedler erhielten Erbrecht und Freiheit. Die
innere Kolonisation förderte Friedrich Wilhelm in der Kurmark und Ostpreußen durch
die Ansiedlung der Salzburger.
Als überzeugter Merkantilist zog der König Kaufleute und Handwerker
ins Land, unterstützte die Manufakturen, die Vorläufer der späteren Fabri-
ken. Leinwand, Leder, vor allem das durch hohe Zölle geschützte Tuch
wurden die wichtigsten Ausfuhrgegenstände. Der Verkehr auf der Ostsee
war feit der Erwerbung Stettins ein wichtiger Faktor im preußischen Handel.
y) Friedrich der Große.
Des Vaters Spuren folgte auf dem Gebiete der Finanzen, des Han-
ix, i25 dels, der Industrie der Große König. Er mußte die Einnahmen bei den
gewaltigen Ansprüchen seiner europäischen Politik erheblich steigern, daher
wurde die Akzise ausgebaut.
Den Grundbesitz wollte Friedrich nicht noch mehr belasten. Er schuf eine neue
Verwaltungsordnung der Akzise, wodurch die Luxusartikel schärfer gefaßt wurden,
vor allem durch eine Zollkette eine schärfere Absperrung erzielt werden sollte. Ein-
zelne Genußmittel wurden zur besseren Ausbeutung Staatsmonopole, wie Tabak-
und Kasfeeverkauf. Die Industrie Rheinlands und Westfalens stand außerhalb des
Systems, und ihre Erzeugnisse wurden in Brandenburg-Preußen als Einsuhrgegen-
stände betrachtet und unterlagen der Steuer. Der außerordentliche Aufschwung der
Finanzen ermöglichte den Wiederaufbau des Staates nach dem Siebenjährigen Kriege,
ix, i26 Auf dem Gebiete der Landwirtschaft strebte er die Aufhebung der
Erbuntertänigkeit an, erreichte eine Beschränkung der Frondienste. Er
unterstützte den Adel durch ritterschaftliche Kreditbanken. Oder-, Warthe-
Qu. Ii, 97 und Netzebruch, den Drömling in der Altmark, die ostprenßische Seenplatte
machte er urbar; 50000 Kolonistenfamilien siedelte er an. Der Sandboden
wurde verbessert durch Anpflanzung und Aufforstung. Veredlung der Vieh-
zucht, die Durchführung des Kartoffelanbaus, die Magizinierung von Ge-
treide kamen hinzu. Die Industrie hob sich mächtig durch Einführung
der Seidenraupenzucht, durch die königliche Porzellanfabrik. Bergwerk-und
Hüttenwesen nahmen großen Umfang an. Oberschlesien ersetzte die schwe-
dische Eiseneinfuhr. Steinkohlen lieferte die Grafschaft Mark, die Graf-
schaft Mansfeld Kupfer. Das Bankwesen erscheint jetzt zuerst in Preußen,
es zeigen sich die Anfänge der Kreditwirtschaft. Die Giro-Diskonto-
Leihbank, auch Preußische Staatsbank genannt, diente industriellen An-
leihen. Die „Seehandlung" erhielt die Monopole für Wachs und Seesalz
und ermöglichte überseeische Unternehmungen. Ihr zur Seite trat eine
Versicherungsgesellschaft für den Seeverkehr. Das Kanalnetz fand weitere
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Friedrich_der_Große Friedrich Friedrich Friedrich
28
Iv. Heer und Flotte
Wehrjahrgängen zur Reserve und eine Verkürzung der allgemeinen Dienst-
pflicht von 19 auf 16 Jahre.
Es ergab sich für die Fußtruppen: drei Jahre in der Front, vier Jahre Reserve,
vier Jahre Landwehr ersten, fünf Jahre zweiten Aufgebotes. Ein Feldheer von
370 000 Mann, eine Landwehr von 250 000 Mann stand bereit.
Im neuen Reiche wurde das preußische Vorbild für alle Bundesstaaten
rx, 27i maßgebend. Unter Wilhelm Ii. wurde die Dienstzeit auf zwei Jahre Front,
fünf Jahre Reserve beim stehenden Heere, fünf Jahre Landwehr ersten und
sieben Jahre Landwehr zweiten Aufgebotes festgesetzt (1893). Man kehrte
zur 19 jährigen Dienstzeit zurück. 1913 fand, um die Allgemeinheit der
Wehrpflicht zu sichern, eine Vermehrung der Friedensstärke statt. Sie sollte
auf 821000 Mann gesteigert werden.
ix. 43 Schon der Große Kurfürst hatte eine brandenburgische Flotte geschaffen.
Eine deutsche Flotte war 1848 gegründet worden, sie wurde 1852 wie-
ix, 239 der aufgelöst. Einen Teil des Bestandes übernahm Preußen. Aus dieser
preußischen Flotte ging die Flotte des Reiches hervor. Die allgemeine
ix, 288 Dienstpflicht wurde auf sie ausgedehnt.
Die Grundzüge des gegenwärtigen Flottengesetzes sind erstens der
Risikogedanke: Die Flotte muß so groß sein, daß es selbst für den stärksten
Gegner ein Wagnis ist, mit ihr anzubinden. Zu diesem Zwecke wird eine
bestimmte Größe der Flotte gesetzlich festgelegt. Der Ersatz vollzieht sich
zweitens selbsttätig durch eine gesetzlich bestimmte Altersgrenze der Schiffe.
Der Bestand soll betragen: 41 Linienschiffe, 20 große, 40 kleine Kreuzer.
d) Reichsheer und Marine.
a) Das Reichsheer und seine Gliederung.
Der Kaiser ist Oberbefehlshaber über Heer und Flotte. Die Gesetz-
gebung über das Heerwesen steht dem Reiche zu. Der Kaiser führt nur
im Kriege den Oberbefehl über das bayrische Heer (Sonderrecht Bayerns).
Das Reichsheer besteht im Frieden aus Xxv. Armeekorps.
I. Ostpreußen I.
Ii. Pommern (Posen).
Iii. Brandenburg.
Iv. Sachsen (Provinz).
V. Posen (Nieder-Schlesien).
Vi. Schlesien.
Vii. Westfalen.
Viii. Rheinprovinz.
Ix. Schleswig-Holstein.
X. Hannover.
Xi. Hessen-Nassau.
Xii. Sachsen I.
Xiii. Württemberg.
Xiv. Baden.
Xv. Elsaß.
Xvi. Lothringen I.
Xvii. Westpreußen.
Xviii. Hessen-Darmstadt.
Xix. Sachsen Ii.
Xx. Ostpreußen Ii.
Xxi. Lothringen Ii.
Xxii. Bayern I.
Xxiii. Bayern Ii.
Xxiv. Bayern Iii.
Xxv. Gardekorps.
Über den Armeekorps stehen Vii Armeeinspektioneu: Danzig (I), Berlin (Ii),
Hannover (Iii), München (Iv), Karlsruhe (V), Stuttgart (Vi), Saarbrücken (Vii).
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Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
48
Vii. Der Staat.
Gemeindevorsteher. Die wählbaren Schulvvrstandsmitglieder werden
auf 6 Jahre gewählt. Ihm zur Seite stehen die Schulrepräsen-
tanten, die ebenfalls auf sechs Jahre gewählt werden.
Jedes preußische Kind ist vom 6. bis zum 14. Lebensjahre
zum Besuch der Volksschule verpflichtet, sofern es nicht ander-
weitig arlsreichenden Unterricht empfängt. Zur Ergänzung der
Volksschulbildung tritt die F o r t b i l d u n g s s ch u l e ein. Die Volks-
schullehrer werden auf den Lehrerseminaren vorgebildet. Ihre An-
stellung erfolgt entweder durch die Regierung oder durch die Ge-
meinde. In der Provinz Posen hat die Obrigkeit nur das Vor-
schlagsrecht. Höhere Schulen werden entweder von den Ge-
meinden oder vom Staate gegründet und unterhalten. Die Lehrer
haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten. In Preußen wird die Landwirtschaft annähernd von
einem Drittel der Bevölkerung betrieben. Die Landwirtschaft bildet
neben der Industrie die Hauptgrundlage des nationalen Wohl-
standes. Darum hat ihr auch der Staat allezeit seine besondere
Pflege zugewandt. Das Landwirtschaftsministerium ist im Jahre
1848 eingerichtet. Im Jahre 1879 ist diesem Ministerium auch
die Verwaltung der Domänen und Forsten übertragen worden.
Das Landwirtschaftsministerium besteht aus drei Abteilungen. Die
erste Abteilung beaufsichtigt, leitet und ordnet die gutsherrlichen
und bäuerlichen Verhältnisse, die Separation, die Rentengüter, die
Fideikommisse und die allgemeine Landeskultur. Rentengüter
werden durch Teilung größerer Güter errichtet, um den Bauern-
stand zu vermehren. Sie sind namentlich in Westpreußen
und Posen zur Förderung deutscher Ansiedlungen geschaffen
worden. Fideikommisse sind große Landgüter. Sie sind nicht
verkäuflich und bleiben in einer bestimmten Familie nach besonderem
Erbrecht.
Die zweite Abteilung verwaltet und beauffichtigt die Domänen,
die meistenteils verpachtet sind. Der Reinertrag aus den Domänen
betrug im Jahre 1911 insgesamt 24000000 M.
Die dritte Abteilung verwaltet die Forsten, die vom Staate
selbst bewirtschaftet werden. In Preußen gibt es 8000000 ha
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Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
Iii. Die Kreisverwaltung. — 1. Die Kreisinsassen. 27
Deputationen gewählt werden. Zur Bildung gemischter Depu-
tationen ist die Übereinstimmung beider Körperschaften notwendig.
Größere Städte werden im Einvernehmen mit der Stadtverordneten-
versammlung vom Magistrate in Ortsbezirke eingeteilt. Für jeden
Bezirk wird ein Bezirksvorsteher eingesetzt. Dieser wird von den
Stadtverordneten auf sechs Jahre gewählt und vom Magistrat
bestätigt, ebenso der Stellvertreter. Die Bezirksvorsteher sind als
Organe des Magistrats anzusehen. In der Regel hat der Bürger-
meister nach näherer Bestimmung folgende Nebengeschäfte zu be-
sorgen:
1. Handhabung der Ortspolizei,
2. Verrichtung eines Hilfsbeamten der Gerichtspolizei,
3. Wahrnehmung des Amts eines Amtsanwalts.
Daneben kann er auch Standesbeamter sein.
Iii. Die Kreisverwaltung.
1. Die Kreisinsassen.
Die preußischen Kreisordnungen stimmen in ihrem Inhalte
der Hauptsache nach überein. Ganz gleichlautende Kreisordnungen
sind für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien und Sachsen erlassen. In den Kreisordnungen
für die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-
Nassau und die Rheinprovinz sind einige Zusätze enthalten, die
sich auf die Erhaltung oder Beseitigung von früher geltenden Zu-
ständen beziehen. Eigenartig ist die Kreisverordnung für die
Provinz Posen. Jeder Kreis bildet einen kommunalen Verband
zur selbständigen Verwaltung seiner Angelegenheiten. Städte von
mindestens 25 000 Seelen dürfen aus dem Kreisverbande aus-
scheiden und einen eigenen Stadtkreis bilden. Die Genehmigung
hat der Minister des Innern zu erteilen.
Alle dauernd in einem Kreise wohnenden Personen gelten
als Angehörige des Kreises. Sie sind berechtigt zur Teilnahme
an der Verwaltung des Kreises und zur Benutzung der öffentlichen
Einrichtungen und Anstalten, die der Kreis besitzt. Die Kreis-
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
67
B. Der preußische Staat.
§ 41. Staatsgebiet, Bevölkerung und Verfassung.
Das Königreichpreußen ist 348 000 qkm groß und
hat 30 Millionen Einwohner, umfaßt also zwei Drittel des
gesamten Deutschen Reiches.
Die Einwohner sind nach ihrer Muttersprache (nach
der Volkszählung von 1890): Deutsche 26v2 Million, Fremd-
sprachige beinahe 3v2 Million.
Von den letzteren sind: Polen, Masuren, Kassuben (in Ostpreußen,
Westpreußen, Posen, Oppeln) 2,900000 (darunter ca. 60000 rein deutscher
Abkunft, meist im Weichselgebiet, die ihre Volkssprache verloren haben),
Wenden (Spreewald, Liegnitz) 65 000, Tschechen, Mähren (Oppeln) 74000,
Dänen (Schleswig) 138 000, Littauer (Ostpreußen) 118000, Friesen und
Holländer (Aurich, Schleswig, Düsseldorf) 83000, Wallonen (Aachen)
11000.
Ihrer Religion nach zersallen die Bewohner in
Evangelische: 19 200 000, Römisch-Katholische: 10 200 000,
christliche Sekten: 95 000, Juden: 372 000 (davon in Berlin
80000).
Der preußische Staat ist in einer Geschichte ohne-
gleichen durch die nimmer rastende Thätigkeit seiner Herrscher,
die opferfreudige und jederzeit bereite Wehrhaftigkeit und den
Fleiß seiner Bewohner aus einer Menge von einzelnen Staats-
körperchen zu einem Ganzen zusammengeschweißt worden. Jene
Wurzeln seiner Existenz aber muß er auch immer fest und treu
bewahren, wenn er und mit ihm Deutschlands Zukunft gesichert
sein soll.
Preußen ist, wie das Reich und die meisten seiner Einzel-
staaten, seiner Verfassung nach eine konstitutionelle
Monarchie; die Versassungsnrkunde trägt das Datum vom
31. Januar 1850. An der Spitze des Staates steht der K ö n i g,
der in Gesetzgebung und Verwaltung durch die Volksvertretung,
den Landtag, beschränkt ist.
§ 42. Der König.
Die Königswürde ist erblich im Mannesstamme der
Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt (eine Adoption ist
ausgeschlossen); der König wird bereits mit Vollendung des
18. Lebensjahres großjährig, während die Großjährigkeit (Majo-
rennität) sonst erst mit dem 21. Jahre eintritt. Die näheren
Bestimmungen über die Thronfolge und die Rechte der Mit-
glieder des Hohenzollernhauses enthalten die Königlichen Haus-
5*
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
77
7) das Ministerium der Landwirtschaft,
8) das Ministerium der öffentlichen Arbeiten,
9) das Ministerium für Handel und Gewerbe.
Außer diesen Ministern gehört gegenwärtig noch dem
Staatsministerium an der Staatssekretär des Innern des Deutschen
Reiches; er ist in Preußen Minister ohne Ressort (ohne Porte-
feuille).
Die Minister sind einander gleichberechtigt; einer von
ihnen wird vom Könige znm Ministerpräsidenten ernannt und
führt als solcher den Vorsitz in den Sitzungen des Ministeriums.
(Dagegen ist im Reiche der Reichskanzler der Vorgesetzte der
Staatssekretäre). Wohnt der König selbst einer Sitzung des
Staatsministeriums bei, so nennt man diese einen Kronrat.
Das Staatsgebiet ist, um eine geordnete Verwaltung zu
ermöglichen, zunächst in Provinzen geteilt, deren Größe und
Gestalt sich meist ans historischen Gründen erklärt. Es sind ihrer
zwölf, nenn alte und drei neue, nämlich: Ostpreußen, West-
preußen, Pommern, Brandenburg, Posen, Schlesien, Sachsen,
Westfalen, Rheinprovinz mit Hohenzollern, — Schleswig-Hol-
stein, Hannover, Hessen-Nassau.
Die Provinzen zerfallen in Regierungsbezirke, deren
Zahl nach der Größe der Provinz verschieden ist, jeder Regierungs-
bezirk zerfällt wieder in Kreise und jeder Kreis endlich in Ge-
meinden (Stadt- und Landgemeinden).
Das Ministerium bildet demnach die Central in stanz,
von der die mittleren (die „Regierungen" in den Regierungs-
bezirken und die „Landräte" in den Kreisen) und die unteren
I n st a n z e n (die Ortsbehörden der Stadt- und Landgemeinden)
ihre Weisungen erhalten.
Neben dem Ministerium besteht noch als oberster Rat des Königs
der Staatsra t, der 1817 eingerichtet wurde, aber seit Einführung der
Verfassung nur selten zusammengetreten ist. Er besteht 1) aus den voll-
jährigen Prinzen des Königlichen Hauses, 2j den Ministern, den komman-
dierenden Generälen und anderen hohen Staatsbeamten, 3) aus solchen
Männern, die durch den König zu Mitgliedern berufen worden sind.
Eine dem Könige persönlich zur Bearbeitung seiner Geschäfte unter-
stehende Behörde ist das Geheime Kabinett, das in ein Civil- und ein
Militär-Kabinett zerfällt.
§ 48. Das Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten.
Seine Ausgabe ist die Regelung der Beziehungen Preußens
zu den auswärtigen Mächten. Der preußische Mini'ster des
Auswärtigen ist zugleich Reichskanzler, der Staats-
sekretär des Äußeren im Reiche ist sein Untergebener, und somit
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser]]
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
94
§ 59. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die Industrie hat in Preußen, besonders im letzten Jahr-
hundert, einen großartigen Aufschwung genommen und ernährt
fast ebensoviel Menschen wie die Landwirtschaft, nämlich etwa
10 Millionen; sie wiegt namentlich im Westen des Staates vor.
Blühende Industrie und kräftige Landwirtschaft haben lebhaften
Handel zur Folge, und dieser ist daher sowohl als Binnen-
handel wie als Exporthandel sehr entwickelt.
Das Ministerium für Handel und Gewerbe besteht selb-
ständig erst seit 1879; ihm sind zugeteilt 1) die Angelegenheiten,
die mit Handel und Gewerbe in Beziehung stehen, beson-
ders die Schiffahrt, die Privatbanken und Aktiengesellschaften,
das Eichungswesen, das gewerbliche Unterrichtswesen, die Kgl.
Porzellanmanusaktnr (erste Abteilung); 2) das Berg-,
Hütten- und Salinen wesen (zweite Abteilung).
Die Ausübung des Bergbaues war in früheren Jahr-
hunderten ein R e g al, d. h. ein allein dem Staate zustehendes
Recht; gegenwärtig hat dieser aber nur die Oberaufsicht über
das gesamte Bergwesen, besitzt jedoch auch selbst noch eine ziemlich
bedeutende Zahl von Salz- und Kohlengruben.
Der Bergbau gewährt in Preußen etwa einer Million
Menschen Beschäftigung und Verdienst; zu seiner Beaufsichtigung
sind 5 Oberbergämter bestellt, nämlich zu Bonn, Dortmund,
Klausthal, Halle und Breslau.
Die Steinkohle wird hauptsächlich gewonnen in dem rheinisch-
westfälischen oder Ruhrbecken, dem Saargebiet, dem Kohlenbecken bei
Aachen, dem Tarnowitzer und dem Waldenburger Kohlengebiet. Ihre
Produktion hatte 1891 einen Wert von über 500 Mill. M., wovon auf
den Bezirk von Dortmund allein etwa 300 Mill. M. entfielen. Auch an
Braunkohlen ist Preußen, besonders in den Provinzen Sachsen und
Brandenburg, ziemlich reich. Von Metallen wird Silber im Harz in
bedeutender Menge gewonnen, Zink in Schlesien, Blei in der Rhein-
provinz, Hessen und Oberschlesien, Kupfer bei Halle; am ausgedehntesten
aber ist die Ausbeute des Eisens, das vorzugsweise in Westfalen, der
Rheinprovinz und Schlesien gewonnen wird und dessen Förderung in
diesen Gebieten 1891 allein einen Wert von über 175 Mill. M. hatte.
Daher ist auch die Eisenindustrie Preußens sehr bedeutend. Salz findet
sich am meisten in der Provinz Sachsen (bei Staßfurt).
In staatlichem Besitz befinden sich die Kohlengruben im Saargebiet
und in Schlesien.
Die letzten drei Ministerien der Landwirtschaft, der öffent-
lichen Arbeiten und des Handels sind die volkswirtschaftlichen
Ministerien. Ihnen steht zur Seite der aus Vertretern der Land-
wirtschaft, der Industrie und des Handels gebildete V o lks-
wirtschastsrat, der Gesetze und Verordnungen auf diesen
Gebieten zu begutachten hat.
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1911 -
Berlin
: Hansa-Bund für Gewerbe, Handel und Industrie
Autor: Kleefeld, Kurt
Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
— 283 —
deutschen Reichstage“ bildete sich dann die einige Köpfe starke „Bundes-
staatlich konstitutionelle Vereinigung“ unter Führung von Windhorst und
Reichensperger.
Das Vatikanische Konzil und der Untergang des Kirchenstaates im
Jahre 1870 hatte eine gewaltige Belebung des ultramontanen Geistes zur
Folge. Das erste Programm des Zentrums datiert vom 7. März 1871. Nach
Abbau der Maigesetze wurde ein neues, im wesentlichen aber dem alten
gleiches Programm im Juni 1878 veröffentlicht. Die besondere Aufgabe
dieser Partei ist: für Aufrechterhaltung und organische Fortbildung des
verfassungsmäßigen Rechts im allgemeinen und insbesondere für die Freiheit
und Selbständig der Kirche und ihrer Institutionen einzutreten.
Als nationalistische Wählergruppen sind zunächst die Polen
zu nennen. Die stärksten Kontingente zu der Stimmenzahl von fast einer
halben Million und ihren 20 Mandaten stellen die preußischen Provinzen
Posen, Schlesien und Westpreußen, aber auch Westfalen und die Rhein-
provinz. Auch die Dänen sind im Reichstag durch einen Abgeordneten ver-
treten, auf den etwa 15 000 Stimmen fielen. Ferner sind die Elsaß-Loth-
ringer und endlich die Welfen (Deutsch-Hannoveraner) hier aufzuzählen,
und die Litt au er, die in Memel-Heydekrug und im Regierungsbezirk
Gumbinnen Kandidaten aufzustellen pflegen. Außerdem gibt es eine Ma-
surische Volkspartei, die zuweilen Kandidaten aufstellt. Endlich
sei noch des „Bayerischen Bauernbundes“ gedacht, dessen Ab-
geordnete teilweise auf dem Boden des Bundes der Landwirte stehen und
der „Wirtschaftlichen Vereinigung“ angehören.
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Wiederherstellung des Deutschen Reichs.
17
die Grenzen ihres Landes weit über die der heutigen Provinz Branden-
burg hinaus. Was die Askanier begonnen, setzten die Hohenzollern
mit noch größerem Erfolge fort, feit Kurfürst Friedrich !. das unter
den Bayern und Luxemburgern heruntergekommene Land wieder in
Ordnung gebracht hatte. Während andere deutsche Fürsten ihre Länder
durch Teilungen zersplitterten und schwächten, hielten die Hohenzollern
die ihrigen fest zusarnmen. Durch kluge Politik und glückliche Führung
vereinten sie eine Landschaft nach der andern mit ihrem Lande; sie
erreichten die Ostsee, die Memel und den Rhein. Es waren aber diese
einzelnen Landschaften nicht einmal räumlich völlig miteinander ver-
bunden, jede zeigte sich geneigt, ihre eigenen Wege zu gehen und wollte
von einer Vereinigung zu einem ganzen Staate nichts wissen. Es ist
das große Verdienst Friedrich Wilhelms, des Großen Kurfürsten, diese
Einigung angebahnt zu haben. Er brach die Macht der Stände, ver-
nichtete Sonderrechte und schuf einen brandenburgischen Patriotismus
durch seine Persönlichkeit und seine ruhmvollen Wafsentaten. Er ist
auch für die Ehre des großen deutschen Vaterlandes eingetreten. So
ist er der Gründer des brandenburgisch-preußischen Staates geworden.
Besondere Festigkeit verlieh diesem Staate König Friedrich Wilhelm I.,
indem er eine geordnete Verwaltung und ein kriegsbereites Heer schuf.
Friedrich der Grosze. So war neben dem Kaiserhause der Habs-
burger in dem Hause der Hohenzollern eine Macht entstanden, auf die
Patrioten ihre Hoffnung richteten, die aber von den Habsburgern mit
Argwohn betrachtet wurde. Zwischen beiden Staaten war eine
Spannung entstanden, die mit der Zeit zu offener Feindschaft aus-
artete. Sollte Deutschland wieder geeint werden, so mußte einer von
beiden weichen. Zur rechten Geltung kam Preußen aber erst durch
Friedrich den Großen. Er besiegte nicht bloß Österreich, sondern er
stand sieben Jahre lang dem halben gegen ihn verbündeten Europa
heldenmütig mit den Waffen gegenüber und behauptete sein Schlesien.
Er erhob Preußen zu einer europäischen Großmacht und stellte Öster-
reich in den Schatten. Als dieses unter Kaiser Joseph Ii. das Kur-
fürstentum Bayern zu gewinnen strebte, stand er dem hindernd ent-
gegen. Der Gegensatz zwischen den beiden deutschen Großmächten war
dadurch noch ein viel schärferer geworden.
Wiederherstellung des Deutschen Reichs.
Napoleon. Völlig ohnmächtig, weil so vielfach gespalten, stand das
Deutsche Reich Napoleon I., dem großen französischen Eroberer, gegen-
über. Als Preußen 1806 besiegt war und von seiner Höhe herab-
gestürzt schien, lag das Land ihm wehrlos offen. Es war Napoleon
leicht geworden, den größten Teil der deutschen Fürsten im Rhein-
Pondorf u. Viergutz, Verfassung?- u. Bürgerkunde. 2
TM Hauptwörter (50): [T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T47: [Friedrich Wilhelm Kaiser König Iii Kurfürst Jahr Preußen Brandenburg Johann], T7: [Erde Luft Sonne Wasser Himmel Berg Tag Licht Wolke Nacht]]
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TM Hauptwörter (200): [T71: [Deutschland Krieg Preußen Volk Napoleon Frankreich Macht Frieden Europa Land], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T131: [Licht Erde Sonne Körper Auge Himmel Bild Gegenstand Luft Wolke], T157: [Friedrich Wilhelm Iii Kaiser König Karl groß Preußen Kurfürst Jahr], T44: [Preußen Polen Brandenburg Provinz Land Schlesien Sachsen Pommer Friedrich Schweden]]
Extrahierte Personennamen: Friedrich_! Friedrich Friedrich_Wilhelms Friedrich Wilhelms Friedrich_Wilhelm_I. Friedrich Wilhelm_I. Friedrich Friedrich Friedrich Joseph_Ii Napoleon Napoleon_I. Napoleon
Extrahierte Ortsnamen: Rhein Deutschland Europa Rhein-
Pondorf
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
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werden berufen: die Inhaber der vier großen Landesämter in Preußen
(die vier Landesämter sind: das Oberburggrafen-, Obermarschall-, Land-
hofmeister- und Kanzleramt) — einzelne Personen aus besonderem Ver-
trauen des Königs — auf Vorschlag gewisser Körperschaften und Verbände
169 Mitglieder, und zwar auf Präsentation seitens der Domstifter Branden-
burg, Merseburg, Naumburg, seitens der Provinzial-Grafenverbände, seitens
der Geschlechter mit ausgebreitetem Familienbesitz, seitens der Verbände des
alten und des befestigten Grundbesitzes (90), seitens der Universitäten,
seitens der großen Städte (zurzeit 49).
szum alten Grundbesitz werden solche Rittergüter gerechnet, welche seit
mindestens 50 Jahren im Besitze einer ?md derselben Familie sich befinden
— zum befestigten Grundbesitz solche mit festgelegter Erbordnung, Fidei-
kommisse, Majorate.)
Es können berufen werden volljährige Prinzen des königlichen Hauses.
Nach dem für die Session 1908/9 herausgegebenen Verzeichnis gehören
dem Herrenhause zurzeit 318 Mitglieder an, während 46 Berechtigungen
ruhen. Diese 318 Mitglieder verteilen sich auf die einzelnen Provinzen
in folgender Weise:
Ost- und Westpreußen. . 40 Mitglieder
Brandenburg .... . 67 „
Pommern . 28 „
Posen . 18 „
Schlesien . 47 „
Sachsen . 28 „
Schleswig-Holstein . . . 11 „
Hannover . 12 „
Westfalen . 21 „
Hessen-Nassau . . . . 14
Rheinprovinz.... . 31 „
Hohenzollern . . . . 1 „
Das Haus der Abgeordneten
besteht aus 443 vom Volk gewählten Vertretern.
Das Wahlsystem.
Das aktive Wahlrecht hat jeder Preuße, der das 24. Lebensjahr
vollendet hat, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist und nicht aus öffent-
lichen Mitteln Armenunterstützung erhält, und zwar wählt er in der Ge-
meinde, in der er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. —
Das passive Wahlrecht hat jeder Preuße, der das 30. Lebensjahr voll-
endet hat und den eben genannten Bedingungen entspricht, dabei bereits
ein Jahr dem preußischen Staatsverbande angehört hat. — Jeder Ab-
geordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt, die ganze Monarchie
ist in 443 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung erfolgte 1860 (433 Ab-
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TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T44: [Preußen Polen Brandenburg Provinz Land Schlesien Sachsen Pommer Friedrich Schweden], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]